Ein aufmerksamer Leser unserer Internetseite bemerkte, dass wir im Frühjahr 2009 anfingen über alternative Investmentmöglichkeiten, insbesondere Edelmetalle, zu berichten. Angeregt von unseren Informationen, entwickelte er den Plan für seine Einzelunternehmung Silber (Gewinn, Rücklage) zu kaufen.
Günstig kann im Internet bei gold-super-markt.de Silber in Form von Münzen und Barren ordern.
Dazu stellte er uns mehrere Fragen, die Dr. Andreas Mayer öffentlich beantwortet:
Die Vorsteuer kann sich ein Unternehmer gemäß § 15 UStG nur erstatten lassen für eine Lieferung, die für sein Unternehmen ausgeführt wird. Entscheidend wäre daher, dass die Lieferung des Silbers für das Unternehmen ausgeführt wird. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn das Silber steuerliches Betriebsvermögen wäre. Hingegen wäre ein Vorsteuerabzug nicht möglich, wenn das Silber steuerliches Privatvermögen ist.
Beim Kauf des Silbers durch eine GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) oder eine andere juristische Person ist das unproblematisch, da diese „nur“ Betriebsvermögen und kein Privatvermögen hat. Hier ist daher der Vorsteuerabzug möglich und zwar unabhängig davon, ob das Silber als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen eingestuft wird.
Problematischer ist die Sachlage bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmern. Hier unterscheidet man Betriebsvermögen und Privatvermögen. Beim Betriebsvermögen unterscheidet man notwendiges Betriebsvermögen und gewillkürtes Betriebsvermögen.
Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor bei Wirtschaftsgütern, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil über 50 Prozent beträgt.
Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt hingegen vor bei Wirtschaftsgütern, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Sie müssen geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 Prozent so können diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vollumfänglich als gewillkürte Wirtschaftsgüter angesetzt werden.
Das Silber stellt bei einem Unternehmer, der nicht mit Edelmetall handelt, kein notwendiges Betriebsvermögen dar. Es könnte daher allenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.
Hierzu müsste es geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Ob bzw. inwieweit dies der Fall ist, wird eine Frage des Einzelfalls sein. Es sollte auf jeden Fall begründet werden, inwieweit das angeschaffte Silber den Betrieb fördert (z. B. Schaffung einer Liquiditätsreserve, ....).
Die Begründung sollte zeitnah zur Einbuchung des Silbers in einem Vermerk festgehalten werden, der zu den Buchhaltungsunterlagen genommen wird. Nur wenn eine solche fördernde Wirkung des Silbers vorliegt, kann daher gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden. Die Finanzverwaltung ist zum Teil sehr streng mit der Anerkennung von derartigem gewillkürte Betriebsvermögen.
Wird die Anerkennung als gewillkürtes Betriebsvermögen versagt, ist auch kein Vorsteuerabzug möglich bzw. ein in Anspruch genommener Vorsteuerabzug wird rückgängig gemacht.
Edelmetalle können unproblematisch auf Namen und Rechnung einer juristischen Person erworben werden. Unabhängig ob Anlage- oder Umlaufvermögen ist der Vorsteuerabzug stets möglich.
Bei Personenunternehmen muss der Erwerb im Interesse der Unternehmung sein. Ist dies so, sollte es in einem Vermerk zur Rechnung dokumentiert werden.
Auf Anlagegold gibt es keine Mehrwertsteuer. Gold könnte ohne Steuernachteile privat erworben werden. Da die Geschichte Goldverbote kennt, erwerben vorsichtige Anleger Gold diskret (Tafelgeschäft).
Für die unternehmerische Erwerbung sind Silberbarren ab einem Kilogramm empfehlenswert. Die 19%ige Umsatzsteuer wird von Finanzamt erstattet, wenn eine Lieferung für das Unternehmen gemäß § 15 UStG vorliegt.
Soll Silber privat erworben werden, sollte man zu Anlagemünzen greifen, da diese nur mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % belegt sind.
Münzen wie Barren unterliegen der vollen Mehrwertsteuer.
Wer Edelmetalle fürs Unternehmen kauft, kann Preisvorteile im Internet nutzen, da die Rechnung sowieso in die Buchhaltung und in die Steuerunterlagen einfließt.
Telefonische Beratung: |
Zahlen per Lastschrift: |
Discounter: |
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Handel | An- und Verkauf | Verkauf | An- und Verkauf |
Mindestbestellwert | 1 Stück | 1 Stück | 15 € |
Service & Beratung | persönlich und fachkundig | gebührenfreie Hotline | keine / Callcenter |
Versand | DHL oder Wertlogistik | Wertlogistik | DHL oder Wertlogistik |
Verpackung | neutral und sicher | neutral und sicher | neutral, aber billig |
Versandkosten | 2,85 - 18,95 € | 0,00 - 99,00 € | 5,95 - 19,95 € |
Preisniveau Gold | günstig | fairer Preis | fairer Preis |
Preisniveau Silber | fairer Preis | günstig | günstig |
Online-Shop | silberling.de | gold-super-markt.de | anlagegold24.de |
Erfolgt der Erwerb privat, empfiehlt sich das Tafelgeschäft, da der Erwerber anonym bleibt. Dies geht bis zu einer maximalen Kaufsumme von 15.000 €. Dies ist weder anstößig noch illegal.
Gerade für Personenunternehmen, bei der die Abgrenzung Dokumentationssache ist, könnte man nochmals darüber nachdenken, ob ein privater Kauf vielleicht doch sinnvoll ist, denn:
• werden die Edelmetalle später zu einem höheren Wert verkauft, hat man als Unternehmen Einnahmen (Unternehmensgewinn, der versteuert werden muss)
• für den überzeugten Silberinvestor ist langfristig gesehen die Gewinnchance höher als das Verlustrisiko (muss man dieses wirklich aufs Unternehmen auslagern?)
• überzeugte Silberanleger sehen die Mehrwertsteuer gegenüber der möglichen Wertsteigerung als vernachlässigbar
• kauft man privat Silber und verkauft es frühstens nach einem Jahr Haltedauer, ist nach heutiger Steuergesetzgebung der Gewinn steuerfrei
• kauft man privat, kann man diskret kaufen und wieder diskret verkaufen (ja, auch in unserem Land gibt es noch Geschäfte die völlig legal aber doch ohne Aufzeichnungspflicht abgewickelt werden können)
Welchen Beitrag können Edelmetalle zur Vermögenssicherung leisten?
Buchempfehlung: Insiderwissen Silber
Arbeitsgemeinschaft Edelmetalle