Aus der digitale Währungsbranche:

Steuerliche Behandlung beim Handel mit Kryptowährungen – das ist zu beachten?

Bis Mitte 2017 war der Begriff nur einem kleinen Personenkreis bekannt. Obwohl 2009 mit dem Bitcoin die erste digitale Währung entstand, dauerte es bis Anfang 2017 für einen durchschlagenden Erfolg. Innerhalb weniger Monate erreichten die Coins ein Kursniveau, dass viele Analysten anfangs nicht für möglich gehalten hatten.

Laut coinmarketcap.com erreichte allein der Bitcoin die Marke von 20.000 USD. Das Potenzial der Coins schien grenzenlos. Mit dem Absturz zum Jahreswechsel stellte sich eine Katerstimmung. Einige Analysten gingen soweit, die Kryptowährungen abzuschreiben. 2020 gibt es sie immer noch. Das Interesse fokussiert sich auf einige Majors, die eine hohe Marktkapitalisierung erreichen. Was ist im Hinblick auf die steuerrechtlichen Zusammenhänge zu beachten? Gilt hier ganz normal die Abgeltungssteuer aus dem EStG?

Bitcoins symbolisch als Münzen dargestellt

Kryptowährungen werden nicht wie andere Geldanlagen betrachtet – doch wie sehen die steuerlichen Regelungen diesbezüglich genau aus? Bildquelle: @ Clifford Photography / Unsplash.com

Zu welcher Einkommensart gehören Kryptowährungen?

Auf den ersten Blick gehören Kryptowährungen wie:

  • Bitcoin
  • Ripple
  • Dash oder
  • Ethereum

zu Devisen. Schließlich können Nutzer inzwischen mit digitalen Währungen bezahlen, diese untereinander tauschen und sogar gegen Euro oder USD eintauschen. Diese praktischen Anwendungen haben keinen Einfluss darauf, wie die Finanzämter Kryptowährungen sehen.

Es handelt sich dabei nicht um Fiatgeld – sprich anerkannte Währungen, die im Devisenhandel eine Rolle spielen. Die Folge: Coins wie der Ethereum oder IOTA fallen nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr hat sich aufgrund der Rahmenbedingungen als Sichtweise eingebürgert, dass es sich an dieser Stelle um sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Für immaterielle Wirtschaftsgüter gelten in der Besteuerung andere Grundlagen und Rahmenbedingungen als im Vergleich zu Einkommen aus Kapitalvermögen. Letztere werden über die Abgeltungssteuer pauschal besteuert. Im Rahmen des An- und Verkaufs von Kryptocoins greifen dagegen die Grundlagen zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Wer also zum Beispiel Bitcoin kaufen möchte, ist beim späteren Verkauf an die Regeln des privaten Veräußerungsgeschäftes gebunden

Achtung: Diese Kategorisierung greift nicht, wenn aus den Kryptowährungen eine Fruchtziehung im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. Sobald eine Plattform für den Handel mit Digitalwährungen unterhalten wird, sind Umsätze und Einkünfte basierend auf den Regelungen für Gewerbebetriebe zu versteuern.

Was ist hierbei zu beachten?

Aufgrund der Behandlung der Kryptowährungen ergeben sich für Trader einige Besonderheiten im Hinblick auf das Steuerrecht. Beim Abzug der Abgeltungssteuer würden pauschal 25 Prozent (zuzüglich des Solis und der Kirchensteuer) einbehalten. Da es sich aber um ein Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG handelt, gelten andere Grundsätze. Prinzipiell sind Kryptocoins als immaterielles Wirtschaftsgut eingestuft.

Maßgebend für die Besteuerung ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Generell sind folgende Punkte zu beachten:

  • Anschaffungs- und Veräußerungszeitraum
  • Werbungskosten und Gewinn
  • Einkünfte aus den Kryptocoins.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine Veräußerung durch verschiedene Tatbestände erfüllt sein kann. Einerseits natürlich durch einen Umtausch von Bitcoin in Euro oder Dollar. Aber auch ein Tausch von Kryptowährungen untereinander erfüllt bereits die Definition eines privaten Veräußerungsgeschäfts.

Aber auch der Erwerb von Dienstleistungen oder Waren durch eine Bezahlung mit Kryptocoins wird bereits als ein privates Veräußerungsgeschäft gewertet. Eine Tatsache, die Anlegern und Nutzern nicht sofort klar ist – und zu einem Fallstrick im Umgang mit Kryptocoins werden kann. Gibt es weitere Punkte, welche für die steuerliche Behandlung der Coins klar sein müssen?

  1. Spekulationsfrist beachten

    Das Einkommenssteuergesetz sieht für private Veräußerungsgeschäfte eine Spekulationsfrist vor. Wer innerhalb dieses Zeitraums Kryptocoins verkauft, muss den Gewinn versteuern. Ist die Zeit überschritten, bleibt das Geschäft steuerfrei. Allgemein gilt für immaterielle Wirtschaftsgüter eine Spekulationsfrist von 12 Monaten. Sobald innerhalb eines Jahres über die Coins Einkünfte realisiert werden, verlängert sich die Frist allerdings auf 10 Jahre.

  2. Anschaffungs- und Werbungskosten

    Vom Veräußerungserlös werden nicht nur die reinen Anschaffungskosten abgezogen. Das Steuerrecht erkennt in diesem Zusammenhang auch Werbungskosten an. Beispielsweise wäre hier an die Ausgaben zur Anschaffung einer Hardware-Wallet oder IT-Technik zu denken.

  3. Freibetrag bis 600 Euro

    Im EStG gibt es die Möglichkeit einen Freibetrag in Höhe von 600 Euro auszunutzen. Bis zu dieser Höhe wäre eine Veräußerung steuerfrei. Allerdings wird, sobald diese Summe überschritten ist, der komplette Gewinn versteuert – ab dem ersten Euro.

Was ist sonst noch zu beachten?

Zu wissen, wie Kryptowährungen besteuert werden, ist nur eine Seite der Medaille. Angesichts der Trends, welche sich in den letzten drei Jahren haben für dieses noch sehr neue Anlageinstrument haben beobachten lassen, sind einige Punkte zu beachten.

Grundsätzlich sind Kryptowährungen extrem volatil. Heißt: Der Kurs von Bitcoin und Co. verändert sich extrem schnell. Es kann starke Aufwärtsbewegungen geben, die sich mit hohen Kursverlusten abwechseln. Ein Grund ist die Agglomeration. Viele Coins konzentrieren sich bei wenigen Tradern. Hierdurch entstehen schwer zu kalkulierende Kursbewegungen.

Ein weiterer Punkt sind die Handelsplätze. Da Kryptocoins keine klassischen Devisen sind, ist auch der Handel nicht über Devisenbörsen möglich. Alle aktuell nutzbaren Krypto-Börsen sind private Plattformen. In der Vergangenheit sind einige der Handelsplätze Ziel massiver Hackerangriffe geworden. Überhaupt ist das Betrugsrisiko in diesem Bereich sehr groß.

Anleger müssen sich nicht nur mit der Steuer, sondern auch Fragen der IT-Sicherheit auseinandersetzen. Selbst eine Hard-Wallet für die Kryptoschlüssel bietet keinen 100-prozentigen Schutz gegenüber kriminellen Maschen.

Etherum symbolisch als Münze

Wer beim Handel mit Kryptowährungen auch die steuerliche Seite betrachtet, umgeht unangenehme Überraschungen und kann die effektive Rendite letztlich erhöhen. Bildquelle: @ Clifford Photography / Unsplash.com

Fazit: Kryptocoins sind steuerlich eine Besonderheit

Mit den massiven Kurssprüngen 2017, die auch in historischen Börsencharts immer noch beeindrucken, haben Kryptowährungen wie eine Bombe eingeschlagen. Einige Analysten sahen die Digitalwährungen schon bei 100.000 USD. Inzwischen ist klar, dass solche Einschätzungen sehr optimistisch waren. Bitcoin und Co. haben 2018 einen massiven Kurseinbruch erlebt. Wirklich verschwunden sind die Coins aber nicht. Gerade als spekulative Komponente kann ein Investment interessant sein. Wer als Anleger in Kryptowährungen einsteigen will, muss sich mit den technischen Hintergründen befassen – sollte aber auch die Steuer nicht aus den Augen verlieren. Denn die Coins sind keine Devisen im klassischen Sinn. Beim Verkauf werden sie wie private Veräußerungsgeschäfte – mit allen Vor- und Nachteilen – behandelt.

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Ein Kommentar zu “Steuerliche Behandlung beim Handel mit Kryptowährungen – das ist zu beachten?”

  1. Wilhelm sagt:

    Kann ich meine Bitcoins auf meine Hardware Wallet übertragen ohne die Haltefrist von 1 Jahr zu unterbrechen ?
    Was muss ich dan steuerlich beachten?
    Obwohl es kein Verkauf der Bitcoins ist, scheinen die Bitcoins nach dem Übertrag auf die Wallet beim Broker nicht mehr auf.

    vielen Dank

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